Protea Networks GmbH (Protea) Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen durch Protea, einschließlich Beratungsleistungen, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur mit schriftlichem Einverständnis durch Protea Bestandteil des Vertrages.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen wurden.

Diese Geschäftsbedingungen finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.

2. Angebot und Abschluss

Angebote von Protea sind stets freibleibend. Verträge werden erst mit schriftlicher Annahmeerklärung durch Protea rechtsverbindlich. Die jeweiligen Leistungsinhalte werden im Vertrag geregelt. Die zum Angebot gehörenden allgemeinen, nicht kundenspezifisch ausgerichteten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Leistungsmerkmale sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

3. Preise

Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die genauen Preise richten sich nach jeweils gültigen Preislisten und Einzelvereinbarungen.

4. Lizenzbedingungen Dritter

Soweit der Leistungsgegenstand die Beschaffung von Lizenzen von Software- oder Cloud-Produkten Dritter („Lizenzgeber“) beinhaltet, kann es zur Nutzung dieser Produkte erforderlich sein, Lizenzbedingungen des Lizenzgebers (z.B. End-User-License-Agreements, EULA) zu akzeptieren. In diesen Fällen besteht der Leistungsumfang von Protea darin, dem Kunden die Möglichkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrags mit dem Lizenzgeber zu verschaffen. Die jeweiligen Nutzungsrechte werden dem Kunden dann direkt vom Lizenzgeber eingeräumt. Protea wird dem Kunden die jeweiligen Lizenzbedingungen der Lizenzgeber vor Vertragsschluss zur Kenntnis geben.

5. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Protea wird dem Kunden schriftlich den vorgesehenen Liefertermin in der Auftragsbestätigung mitteilen. Die Lieferadresse ist mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich und verstehen sich in jedem Fall vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und Abwesenheit unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, die nicht von Protea zu vertreten sind und eine rechtzeitige Lieferung erschweren oder ausschließen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Protea mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wird Protea selbst nicht beliefert, obwohl es bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, so ist Protea berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Protea ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu unterrichten und schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten. Sollte Protea zur Leistung von Schadensersatz wegen Verzugs verpflichtet sein, so beschränkt sich dieser Anspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und vertragstypischen Schadens, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Protea, seiner gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht.

6. Abnahme, Prüfung und Gefahrübergang

Versandweg und Mittel sind, wenn nicht schriftlich vereinbart, der Wahl von Protea überlassen. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund eines Verschuldens des Kunden verzögert, so lagert Protea die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Der Kunde hat die Ware zu überprüfen. Die Ware gilt vom Kunden nach erfolgreichem Funktionstest als abgenommen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Eine Abnahme liegt auch dann vor, wenn der Kunde den Abnahmeschein trotz erfolgreichem Funktionstest nicht unterzeichnet. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht dann an den Besteller über, sobald der Vertragsgegenstand an den Beförderer übergeben wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Protea verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf diesen über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

Hält der Kunde etwaige vereinbarte Termine (Vor-Ort-Termine oder Remote-Termine) nicht ein oder sagt diese unangemessen kurzfristig ab, ist Protea berechtigt, ihm die Kosten für den Einsatz entsprechend der üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern es Protea nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen.

7. Zahlungen und Aufrechnung

Eine Zahlung hat, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug so zu erfolgen, dass Protea der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Entgeltleistungen für Dienstleistungen und Reparaturen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

Gutschriften über Schecks erfolgen - vorbehaltlich des Eingangs - abzüglich der Auslagen mit Wertstellungen des Tages, an dem Protea über den Gegenwert verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, wodurch die Geltendmachung weiterer Schäden, die durch den Verzug entstehen, nicht ausgeschlossen wird.

Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Protea ist nur zulässig, wenn diese durch Protea schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungen dürfen an Angestellte von Protea nur dann erfolgen, wenn sie eine entsprechende Berechtigung vorweisen.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Sache geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Protea bleibt bis dahin alleiniger Eigentümer. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vertragsgemäß zu nutzen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt stets für Protea als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Protea zu verpflichten. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für Protea grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren, bei Verbindungen im Verhältnis des Wertes der anderen Waren. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Protea hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

9. Installation

Protea ist zur Installation der Ware nur bei schriftlicher Vereinbarung hierüber verpflichtet.

10. Gewährleistung

Im Rahmen von Beratungs-, Vermittlungs- und Consultingleistungen handelt es sich um Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB), dem Kunden stehen daher keine Mängelgewährleistungsrechte zu. Soweit nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen auf die Leistungen von Protea Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen und Protea eine mangelhafte Lieferung oder Leistung erbracht hat, hat der Kunde Protea Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunde im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall Protea zu.

Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunde ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial sind Protea gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen Protea gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Kunden behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Kunde Eingriffe in gelieferte Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.

Ergibt sich, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht reproduzieren, so ist Protea berechtigt, für deren Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem Kunde fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von Protea verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.

Liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Kunden nach Wahl von Protea nur ein Recht auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung, die bei Leistungen gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.

Soweit mietvertragliche Regelungen auf die Leistungen von Protea Anwendung findet (z.B. bei Cloud-Leistungen), gilt: Eine verschuldensunabhängige Haftung wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

11. Haftungsbegrenzung

Protea haftet auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

Dem Grunde nach haftet Protea für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Soweit Protea in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet, ist die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, maximal jedoch auf eine Million Euro. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.

Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Protea nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.

Soweit gemäß vorstehender Regelungen die Haftung von Protea auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (insbesondere §§ 823 ff. BGB einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 840 BGB, § 5 ProdHaftG i.V.m. § 426 BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.

12. Bereitstellung von Softwarelizenzen

Für die Bereitstellung von Software als On-Premise-Software oder Cloud-Anwendung gilt Folgendes:

Protea kann Softwarelizenzen durch elektronische Übertragung, elektronischen Zugriff, Download oder andere vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Methoden liefern. Soweit Softwarelizenzen auf körperlichen Datenträgern bereitgestellt werden, erwirbt mit Übereignung und Übergabe des körperlichen Datenträgers und der Entrichtung des vereinbarten Preises nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist.

Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Nutzungsrechte sowie etwaiger Nutzungsbeschränkungen gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber.

13. Verjährung

Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften Werkvertragsrecht Anwendung findet, beginnt die einjährige Verjährung mit der Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:

-für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

-für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Protea, Proteas gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

-für das Recht des Kunden, sich bei einer von Protea zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;

-für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;

-für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB.

14. Quellenprogramm

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Quellenprogramme. Die Software-Produkte von Protea enthalten keine Zeitsperre, soweit diese nicht zur Probe überlassen wurden. Bei Programmen, die entgegen dem Vorgenannten mit einer Zeitsperre versehen sind, wird Protea hierauf ausdrücklich hinweisen.

15. Datenschutz

Protea verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Soweit Protea personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet schließt Protea erforderlichenfalls Auftragsverarbeitungsvereinbarungen mit dem Kunde gemäß Artikel 28 DSGVO ab.

16. Spezifikationsänderungen

Der Kunde ist damit einverstanden, dass Protea Spezifikationsänderungen an der Ware vornimmt, die nach der vernünftigen Einschätzung von Protea notwendig sind.

17. Abtretung

Der Kunde kann seine Ansprüche und Rechte gegen Protea nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abtreten. Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.

18. Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen von Protea hat Protea an den Protea überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Kunden einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Protea und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen den Parteien ist, soweit zulässig, der ausschließliche Gerichtsstand München für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

20. Ausfuhrbestimmungen

Die Parteien verpflichten sich, vor einer beabsichtigten Ausfuhr der Produkte alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten und insbesondere eine nach den jeweils geltenden „UsS - Export Regulations“ erforderliche „US - Export - Lizenz“ einzuholen. Die Leistungen von Protea erfolgen vorbehaltlich der Erteilung etwaig erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen. Soweit im Rahmen der Ausfuhr zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

Stand 11/2024

Protea Networks GmbH AGBs als PDF: Protea Networks GmbH AGBs

 

Zusätzlich finden die einschlägigen Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber der oben genannten Vertragssoftware Anwendung - diese sind abrufbar unter: Terms & Conditions unserer Hersteller- Partner

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