Protea Networks GmbH (Protea) Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen durch Protea, einschließlich Beratungsleistungen, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur mit schriftlichem Einverständnis durch Protea Bestandteil des Vertrages.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen wurden.

2. Angebot und Abschluss
Angebote von Protea sind stets freibleibend. Verträge werden erst mit schriftlicher Annahmeerklärung durch Protea rechtsverbindlich. Die zum Angebot gehörenden allgemeinen, nicht kundenspezifisch ausgerichteten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Leistungsmerkmale sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

3. Preise
Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die genauen Preise richten sich nach jeweils gültigen Preislisten und Einzelvereinbarungen.

4. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Protea wird dem Kunden schriftlich den vorgesehenen Liefertermin in der Auftragsbestätigung mitteilen. Die Lieferadresse ist mindestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich und verstehen sich in jedem Fall vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und Abwesenheit unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, die nicht von Protea zu vertreten sind und eine rechtzeitige Lieferung erschweren oder ausschließen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Protea mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wird Protea selbst nicht beliefert, obwohl es bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, so ist Protea berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Protea ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu unterrichten und schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten. Sollte Protea zur Leistung von Schadensersatz wegen Verzugs verpflichtet sein, so beschränkt sich dieser Anspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und vertragstypischen Schadens, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Protea, seiner gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht.

5. Abnahme, Prüfung und Gefahrübergang
5.1 Versandweg und Mittel sind, wenn nicht schriftlich vereinbart, der Wahl von Protea überlassen. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund eines Verschuldens des Kunden verzögert, so lagert Protea die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.

5.2 Der Kunde hat die Ware zu überprüfen. Die Ware gilt vom Kunden nach erfolgreichem Funktionstest als abgenommen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Eine Abnahme liegt auch dann vor, wenn der Kunde den Abnahmeschein trotz erfolgreichem Funktionstest nicht unterzeichnet. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen,berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung geht dann an den Besteller über, sobald der Vertragsgegenstand an den Beförderer übergeben wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Protea verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf diesen über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

5.3 Hält der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine nicht ein, ist Protea berechtigt, ihm die Kosten für den Einsatz entsprechend der üblichen Stundensätze in Rechnung zu stellen, sofern es Protea nicht gelingt, den Mitarbeiter anderweitig entsprechend einzusetzen.

6. Zahlungen und Aufrechnung
Eine Zahlung hat, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug so zu erfolgen, dass Protea der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Entgeltleistungen für Dienstleistungen und Reparaturen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

Gutschriften über Schecks erfolgen - vorbehaltlich des Eingangs - abzüglich der Auslagen mit Wertstellungen des Tages, an dem Protea über den Gegenwert verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, wodurch die Geltendmachung weiterer Schäden, die durch den Verzug entstehen, nicht ausgeschlossen wird.

Die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Protea ist nur zulässig, wenn diese durch Protea schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zahlungen dürfen an Angestellte von Protea nur dann erfolgen, wenn sie eine entsprechende Berechtigung vorweisen.

7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Sache geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Protea bleibt bis dahin alleiniger Eigentümer. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vertragsgemäß zu nutzen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt stets für Protea als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Protea zu verpflichten. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für Protea grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren, bei Verbindungen im Verhältnis des Wertes der anderen Waren. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Protea hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

8. Installation
Protea ist zur Installation der Ware nur bei schriftlicher Vereinbarung hierüber verpflichtet.

9. Gewährleistung
Protea übernimmt die Gewähr, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln ist.

9.1 Ist die Sache mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 437 Ziffer 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Die Sache ist mangelhaft, wenn sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist die Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach der Art der Sache erwartet werden kann. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

 

9.2 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen oder übermäßigen Gebrauch, Bedienungsfehler oder fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluss an ungeeigneter Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Veränderungen am Leistungsgegenstand durch den Kunden oder Dritte sowie alle sonstigen Fälle von Schädigungen durch Dritte oder höhere Gewalt. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden.

9.3 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung vom Kunden schriftlich gerügt werden. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.4 Bei berechtigen Mängel besteht für Protea die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Protea kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie faktisch unmöglich ist. Der Käufer kann erst nach zweimaligem Fehlschlag der Nacherfüllungsleistung oder Verweigerung der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt des Kunden ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist.

9.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Protea die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen.

9.6 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach der Ablieferung. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.

9.7 Die Bestimmungen dieser Ziffer 9. gelten entsprechend, auch soweit der Vertrag mit dem Kunden nicht als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Die in vorstehender Nr. 6 genannte Verjährungsfrist beginnt dann jedoch erst mit dem Entstehen des Mangels.

10. Haftungsbegrenzung
Im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung haftet Protea nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem zuzurechnen.

Für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziffer 9 Nr. 6; im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden in einem Jahr seit Ablauf des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von ihrer Entstehung erlangt hat.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Softwarelizenz
Der Kunde erwirbt mit Übereignung und Übergabe des körperlichen Datenträgers und der Entrichtung des vereinbarten Preises nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Protea gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht (Lizenz), das gelieferte Softwareprodukt oder Teile davon ausschließlich für Zwecke des Kunden auf der Zentraleinheit bzw. der Arbeitsplatzstation zu nutzen, die die Software enthält oder für die Lizenzgebühren bezahlt wurden. Darüberhinausgehende Nutzungsrechte werden hiermit nicht eingeräumt. Insbesondere darf der Kunde keine Unterlizenzen erteilen.

Der Kunde darf, außer im Fall einer zeitlich unbegrenzten Softwareüberlassung, das Softwareprodukt oder Teile davon nicht weiterveräußern oder auf sonstige Weise an Dritte vertreiben. Im Falle einer zeitlich unbeschränkten Softwareüberlassung ist eine Weiterveräußerung nur zulässig, wenn der Kunde sämtliche bei ihm vorhandenen Kopien der

Software vernichtet hat, zwischenzeitliche Verbesserungen und Aktualisierungen der weiterveräußerten Software nur auf einem zwischen Protea und dem Kunden geschlossenen Pflege- oder Wartungsvertrag beruhen und der Erwerber allen gegenüber Protea bestehenden Pflichten des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software beitritt.

Ferner ist es dem Kunden untersagt, die Software zu anderen als Archivierungszwecken zu vervielfältigen, so dass insbesondere eine Parallelnutzung möglich wäre. Schließlich ist es dem Kunden untersagt, das Softwareprogramm in den Netzwerkbetrieb oder Floating-Betrieb zu übernehmen, das Programm zu vermieten oder Sicherungskopien weiterzugeben, sonstige Vervielfältigungshandlungen vorzunehmen oder in der Weise zu installieren, dass Dritte ohne Lizenznahme von Protea das Produkt nutzen können. Untersagt ist dem Kunden auch, das Softwareprogramm zu bearbeiten oder umzuarbeiten, insbesondere fortzuschreiben (update). Der Kunde wird jedes Software-Produkt schützen und sichern, so dass die Rechte von Protea gewahrt bleiben. Er wird den Angestellten, die Zugang zu den Softwareprodukten haben, entsprechende Anweisungen erteilen oder Vereinbarungen treffen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

12. Quellenprogramm
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Quellenprogramme. Die Software-Produkte von Protea enthalten keine Zeitsperre, soweit diese nicht zur Probe überlassen wurden. Bei Programmen, die entgegen dem Vorgenannten mit einer Zeitsperre versehen sind, wird Protea hierauf ausdrücklich hinweisen.

13. Spezifikationsänderungen
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Protea Spezifikationsänderungen an der Ware vornimmt, die nach der vernünftigen Einschätzung von Protea notwendig sind.

14. Abtretung
Der Kunde kann seine Ansprüche und Rechte gegen Protea nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abtreten. Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Protea und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen den Parteien ist, soweit zulässig, der ausschließliche Gerichtsstand München für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.

16. Ausfuhrbestimmungen
Die Parteien verpflichten sich, vor einer beabsichtigten Ausfuhr der Produkte alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten und insbesondere eine nach den jeweils geltenden „UsS - Export Regulations“ erforderliche „US - Export - Lizenz“ einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, seine Abnehmer entsprechend zu binden.

 

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